Beihilfe

Wenn Sie beihilfeberechtigt sind, können Sie ohne Genehmigung direkt einen Psychotherapeuten aufsuchen.

Seit dem 01.07.2024 gelten folgende Regelungen:

Psychotherapeutische Sprechstunde bis zu 5 x pro Jahr (50 Min.).

Psychotherapeutische Akutbehandlung bis zu 12 x pro Jahr(50 Min.) + 3 x pro Jahr(50 Min.) Sitzung mit Bezugspersonen.

Psychotherapeutische Kurzzeittherapie - symptom- und/oder konfliktbezogen bis zu 24 x pro Jahr(50 Min.) + 6 x pro Jahr(50 Min.) Sitzung mit Bezugspersonen.

Probatorische Sitzungen bis zu 5 Sitzungen(50 Min.)


Erweist sich eine Psychotherapeutische Langzeittherapie als erforderlich, so ist ein Antrag bei ihrer Beihilfestelle notwendig. Hierzu erstelle ich einen Bericht, der die Langzeitpsychotherapie begründet. Dieser Bericht wird von einer Gutachterin oder einem Gutachter überprüft und muss von diesem genehmigt werden.

 

Zusätzlich zu den probatorischen Sitzungen, der Kurzzeit- oder Langzeittherapie  ist ein einmaliger Besuch eines Arztes erforderlich, der einen Konsiliarbericht erstellt, um organische Erkrankungen auszuschließen.

 

In welchem Umfang sich die Private Krankenversicherung - PKV an den Kosten beteiligt, ist von Ihrem individuellen Vertrag mit der Versicherung abhängig.

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